Rechtsprechung
   VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22921
VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230 (https://dejure.org/2021,22921)
VG München, Entscheidung vom 17.06.2021 - M 3 S 21.50230 (https://dejure.org/2021,22921)
VG München, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - M 3 S 21.50230 (https://dejure.org/2021,22921)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,22921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1; AsylG § 34a; Dublin III-VO; VwGO § 80 Abs. 5
    Erfolglose Klage gegen Dublin-Bescheid (Italien)

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; VwGO, § 80 Abs 5; MRK, Art 3; EUGrdRCh, Art 4; EUV 604/2013, Art 3 Abs 1; EUV 604/2013, Art 3 Abs 2; EUV 604/2013, Art 17 Abs 1
    Afghanistan: Dublin, Italien; Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf vorläufigen Rechtschutz; Überstellung nach Italien sofort vollziehbar; Keine Garantieerklärung erforderlich; Kein nationales Abschiebungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230
    Diese müssen zudem eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die nur vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass einem Asylbewerber gerade aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (EuGH, U. v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 92, 95).

    Diese Grundsätze konkretisierend hat der EuGH ausgeführt, dass Schwachstellen im Asylsystem nur dann als Verstoß gegen Art. 4 Gr-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu werten sind, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91).

    Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93).

  • EGMR, 23.03.2021 - 46595/19

    M.T. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230
    Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass von einer adäquaten Unterbringung vulnerabler Dublin-Rückkehrer nach Italien aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung in Italien und des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 23. März 2021 (46595/19) auszugehen sei.

    Neben dem Urteil des EGMR vom 23. März 2021 (46595/19) wird auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 9. April 2021 (7 A 11654/20.OVG) und das Urteil des VG Trier vom 13. November 2020 (7 K 1899/20.TR) verwiesen.

    Dieser kam in seinem Urteil vom 23. März 2021 im Verfahren M.T../. Niederlande (Nr. 46595/19) bezüglich einer Abschiebung einer alleinstehenden Mutter mit zwei minderjährigen Töchtern im Altern von 6 und 8 Jahren zu dem Schluss, dass die gegenwärtigen Asylbedingungen Italiens bezüglich Ankunft und Einrichtungen dem von ihm im Urteil vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Nr. 29217/12) geforderten "besonderen Schutz" Asylsuchender mit spezifischen Bedürfnissen und extremer Verletzlichkeit gerecht werden (EGMR, U.v. 23.3.2021 - 46595/19 - Rn. 49 ff.).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht.

    Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Gr-Charta droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230
    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S., Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 342).
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230
    Im Fall Tarakhel entschied der EGMR im Fall einer Familie mit minderjährigen Kindern, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung der Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammenbleiben darf (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel ./. Schweiz, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127, Rn. 114 ff.).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Auszug aus VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230
    Mit den durch das Salvini-Dekret vom Oktober 2018 erfolgten Umstrukturierungen konnte allerdings von einer kind- und familiengerechten Unterbringung Italiens nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden, sodass die obergerichtliche deutsche Rechtsprechung das Vorliegen einer hinreichend belastbaren Versorgungszusicherung einforderte (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 23 f.; VGH Bad.-Würt., U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 7 AS 19.50020 - juris Rn. 17 f.).
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230
    Mit den durch das Salvini-Dekret vom Oktober 2018 erfolgten Umstrukturierungen konnte allerdings von einer kind- und familiengerechten Unterbringung Italiens nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden, sodass die obergerichtliche deutsche Rechtsprechung das Vorliegen einer hinreichend belastbaren Versorgungszusicherung einforderte (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 23 f.; VGH Bad.-Würt., U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 7 AS 19.50020 - juris Rn. 17 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230
    Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Gr-Charta droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG München, 17.06.2021 - M 3 S 21.50230
    Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Gr-Charta droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41).
  • EGMR, 04.10.2016 - 30474/14

    ALI AND OTHERS v. SWITZERLAND AND ITALY

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 7 AS 19.50020

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.04.2021 - 7 A 11654/20

    Nigeria: Dublin; Italien; Auf Divergenz gestützter Antrag zur Zulassung der

  • VG Trier, 13.11.2020 - 7 K 1899/20

    Nigeria: Dublin; Italien; Keine individuelle Zusicherung erforderlich; Kein

  • VG Augsburg, 15.06.2022 - Au 8 S 22.50148

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in

    Derartige systemische Mängel, sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen weder bei der Durchführung von Asylverfahren, noch hinsichtlich des Aufnahmesystems in Italien festzustellen (vgl. zum Ganzen VG München B.v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 - juris Rn. 20).

    Diese müssen zudem eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die nur vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass einem Asylbewerber gerade aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 92, 95; zum Ganzen VG München B.v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 - juris Rn. 22).

    Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41; zum Ganzen VG München B.v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 - juris Rn. 23).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne EGMR, U.v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. - NVwZ 2011, 413 Rn. 342; zum Ganzen VG München B.v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 - juris Rn. 24).

    Der maßgebliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss sich auf der Basis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ergeben und darf sich nicht nur auf einzelne Mängel des Systems beziehen (vgl. VG München B.v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 - juris Rn. 25).

    Dieser kam in seinem Urteil vom 23. März 2021 im Verfahren M.T. ./. Niederlande (Nr. 46595/19) bezüglich einer Abschiebung einer alleinstehenden Mutter mit zwei minderjährigen Töchtern im Alter von 6 und 8 Jahren zu dem Schluss, dass die gegenwärtigen Asylbedingungen Italiens bezüglich Ankunft und Einrichtungen dem von ihm im Urteil vom 4. November 2014 im Verfahren *./. Schweiz (Nr. 29217/12) geforderten "besonderen Schutz" Asylsuchender mit spezifischen Bedürfnissen und extremer Verletzlichkeit gerecht werden (vgl. EGMR, U.v. 23.3.2021 - Nr. 46595/19 - M.T. ./. Niederlande - Rn. 49 ff.; vgl. zum Ganzen VG München B.v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 - juris Rn. 27 ff.): Die aktuell erfolgten Änderungen der Rechtslage in Italien führten zu einer weitest gehenden Rückkehr zum vormaligen zweistufigen Aufnahmesystem von Antragstellern, die in Italien internationalen Schutz begehrten und stellten eine Abkehr von den mit dem sog. Salvini-Dekret einhergehenden Einschränkungen dar.

    Hierin werde betont, dass die Unterbringungseinrichtungen der zweiten Ebene (SAI) nunmehr auch Familien offenstehe und die Familieneinheit gewährleistet werde (vgl. VG München B.v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 - juris Rn. 32).

    Doch selbst wenn die Familie - z.B. wegen mangelnder Kapazität - vorübergehend zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung der ersten Ebene untergebracht würde, ist darin ob des dort erweiterten Leistungsspektrums - in Übereinstimmung mit dem EGMR - keine Verletzung von Art. 3 EMRK zu sehen (VG München B.v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 - juris Rn. 33).

  • VG Leipzig, 11.01.2022 - 5 L 837/21

    Syrien: Dublin Italien: keine systemischen Mängel, Covid-19

    Weise befriedigen kann (VG München Beschl. v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris; Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris; EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C 29717 - und Urt. v. 19.3.2019 - C 163/17 - BVerfG, Beschl. v. 7.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, alle bei juris).

    Danach besteht die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem ein zelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonven tion, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht (VG München Beschl. v. 17.6.2021, a.a.O.).

    Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss vielmehr ernst haft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrschein lichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta droht (VG München Beschl. v. 17.6.2021, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH BW, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41).

    Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass Asylsuchende auch ohne individuelle Garantieerklärung unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft er halten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (vgl. VG München Beschl. v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 -, juris).

    Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR vom 23.3.2021 (EGMR, Urt. v. 23.3.2021 - 46595/19 - juris) und der in Italien erfolgten gesetzlichen Änderungen Ende 2020, kann insbesondere auf das Vorliegen einer individuellen Zusicherung Italiens hinsichtlich der Behandlung und Unterbringung des Antragstellers verzichtet werden (vgl. VG München Beschl. v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 -, juris).

  • VG Leipzig, 07.09.2023 - 5 L 467/23

    Kamerun: Dublin Italien: Schengen-Visa; Keine systemischen Mängel; Keine

    gend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln seine elementaren Grundbedürf nisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Ver sorgung) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (VG München Beschl. v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris; Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris; EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C 29717 - und Urt. v. 19.3.2019 - C 163/17 - BVerfG, Beschl. v. 7.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, alle bei juris).

    Danach besteht die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschen rechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht (VG München Beschl. v. 17.6.2021, a. a. O.).

    Um das Prinzip gegenseitigen Vertrau ens entkräften zu können, muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewer ber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta droht (VG München Beschl. v. 17.6.2021, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH BW, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41).

    Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass Asylsuchende auch ohne individuelle Garantieerklärung unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft er halten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 A 341/20.A -, juris; VG München Beschl. v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 -, juris).

  • VG Leipzig, 21.07.2023 - 5 K 290/21

    Libyen: Dublin Italien: Vulnerable Person; Erkrankungen behandelbar; Keine

    Es muss mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die durch eine hinrei chend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr bestehen, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylver fahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren selbst an grundlegenden Mängeln leidet oder der Betroffene während der Dauer oder nach Abschluss des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Aus stattung mit den notwendigen Mitteln seine elementaren Grundbedürfnisse (wie z. B. Unter kunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Versorgung) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (VG München, Beschl. v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris; Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris; EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C 29717 - und Urt. v. 19.3.2019 - C 163/17 - BVerfG, Beschl. v. 7.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, alle bei juris).

    Danach besteht die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht (VG München, Beschl. v. 17.6.2021, a.a.O.).

    Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund ge nereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta droht (VG München, Beschl. v. 17.6.2021, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH BW, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41).

    Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass Asylsuchende auch ohne individuelle Garantieerklärung unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft er halten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 A 341/20.A -, juris; VG München Beschl. v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 -, juris).

  • VG Leipzig, 23.06.2022 - 5 K 148/20

    Nigeria: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien

    Es muss mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr bestehen, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren selbst an grundlegenden Mängeln leidet oder der Betroffene während der Dauer oder nach Abschluss des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln seine elementaren Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Versorgung) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (VG München, Beschl. v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 -, juris; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris; Urt. v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.A -, juris; EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C 29717 - und Urt. v. 19.3.2019 - C 163/17 - BVerfG, Beschl. v. 7.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, alle bei juris).

    Danach besteht die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht (VG München, Beschl. v. 17.6.2021, a.a.O.).

    Um das Prinzip gegenseitigen Vertrauens entkräften zu können, muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass dem Asylbewerber aufgrund genereller Mängel im Asylsystem des eigentlich zuständigen Mitgliedstaats mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta droht (VG München, Beschl. v. 17.6.2021, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C- 411/10 - NVwZ 2012, 417, Rn. 80; VGH BW, Urt. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris Rn. 41).

    Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass Asylsuchende auch ohne individuelle Garantieerklärung unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (vgl. SächsOVG, Urt. v. 14.3.2022 - 4 A 341/20.A -, juris; VG München Beschl. v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 -, juris).

  • VG Würzburg, 10.06.2022 - W 8 K 22.50113

    Dublin-Verfahren, iranische Staatsangehörigkeit, alleinstehende Frau,

    Dass Italien einer etwaig weiteren Verschlechterung der Existenzsicherungsmöglichkeiten anerkannt Schutzbedürftiger gleichgültig gegenüberstehen wird, Unterstützungsprogramme der EU nicht greifen und anerkannt Schutzbedürftige auch mit zumutbar hohem Maß an Eigeninitiative, Ausschöpfung rechtlicher Möglichkeiten und tatsächlicher Unterstützung durch NGOs etc. dem "real risk" extremer materieller Not ausgesetzt sein werden, vermag das Gericht nicht festzustellen (vgl. VG Würzburg, B.v. 26.10.2021 - W 5 S 21.50269; VG München, B.v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 - juris).
  • VG Würzburg, 30.11.2021 - W 8 S 21.50318

    Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Italien (Dublin-Verfahren)

    Dass Italien einer etwaig weiteren Verschlechterung der Existenzsicherungsmöglichkeiten anerkannt Schutzbedürftiger gleichgültig gegenüberstehen wird, Unterstützungsprogramme der EU nicht greifen und anerkannt Schutzbedürftige auch mit zumutbar hohem Maß an Eigeninitiative, Ausschöpfung rechtlicher Möglichkeiten und tatsächlicher Unterstützung durch NGOs etc. dem "real risk" extremer materieller Not ausgesetzt sein werden, vermag das Gericht nicht festzustellen (so auch VG München, B.v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 - juris).".
  • VG Gelsenkirchen, 22.02.2022 - 1a K 2967/19

    Dublin, Italien, vulnerable Personen, Familie, Kleinkinder, Unzulässigkeit,

    Anders hingegen etwa VG München, Beschlüsse vom 17. Juni 2021 - M 3 S 21.50230 -, juris, Rn. 30 ff., und vom 7. Juni 2021 - M 19 S7 21.50344 -, juris, Rn. 19 ff.; VG Gera, Urteil vom 11. August 2021 - 4 K 161/20 Ge, juris.
  • VG Würzburg, 25.02.2022 - W 8 S 22.50063

    Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren betreffend

    Dass Italien einer etwaig weiteren Verschlechterung der Existenzsicherungsmöglichkeiten anerkannt Schutzbedürftiger gleichgültig gegenüberstehen wird, Unterstützungsprogramme der EU nicht greifen und anerkannt Schutzbedürftige auch mit zumutbar hohem Maß an Eigeninitiative, Ausschöpfung rechtlicher Möglichkeiten und tatsächlicher Unterstützung durch NGOs etc. dem "real risk" extremer materieller Not ausgesetzt sein werden, vermag das Gericht nicht festzustellen (so auch VG München, B.v. 17.6.2021 - M 3 S 21.50230 - juris).".
  • VG Würzburg, 28.02.2023 - W 1 K 22.50157

    Afghanistan: Dublin Italien: Eurodac-Treffer; Keine systemischen Mängel; Keine

    Das Gericht schließt sich insoweit der Bewer tung in der ganz überwiegenden (ober-)verwaltungsgerichtlichen Rechtspre chung an (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2022 - 24 B 22.50020 - juris; B.v. 24.2.2022 - M 19 S 22.50042 - juris; B.v. 8.6.2021 - 6 ZB 21.50037 - juris; VG München, B.v. 15.11.2021 - M 19 S 21.50552 - juris; VG Saarland, B.v. 15.11.2021 - 5 L 1276/21 - juris; VG Ansbach, U.v. 12.7.2021 - AN 14 K 17.50543 - juris; VG Trier, U.v 25.6.2021 - 7 K 4017/20.TR - juris; VG München, B.v. 17.6 2021 - M 3 S 21.50230 - juris; VG Würzburg, B.v. 16.6.2021 - W 2 S 21.50164 - juris; VG Cottbus, B.v. 11.6.2011 - 5 L 493/20.A - juris; VG Hamburg, B.v 31.5.2021 - 9 AE 1532/21 - juris; VG Augsburg, U.v. 26.5.2021 - Au 1 K 21.50067 - juris; VG Berlin, U.v. 19.5.2021 - 28 K 84.18 A - juris; VG Braunschweig, U.v. 17.5.2021 - 5 A 524.18 - juris; VG Würzburg, B.v. 13.12.2021 - W 7 S 21.50308; VG Würzburg, B.v. 26.10.2021 - W 5 S 21.50269).
  • VG Berlin, 16.08.2021 - 31 K 575.17

    Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig

  • VG München, 24.04.2023 - M 5 K 18.52835

    Dublin-Verfahren, Italien, Noch kein Asylantrag in Italien gestellt, Keine

  • VG Hamburg, 14.02.2023 - 9 A 3390/17

    Somalia: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, Suspendierung,

  • VG München, 24.04.2023 - M 5 K 18.52837

    Keine Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel im italienischen

  • VG Hamburg, 27.03.2023 - 9 A 1520/20

    Iran: Dublin Italien: Familieneinheit in Italien möglich, keine systemischen

  • VG Greifswald, 09.09.2022 - 4 A 1962/18

    Lauf der Überstellungsfrist bei Klage gegen die Abschiebungsandrohung kraft

  • VG Chemnitz, 26.04.2022 - 6 L 143/22

    Pakistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Meiningen, 17.02.2023 - 8 E 9/23

    Syrien: Dublin Italien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt; Eurdac-Treffer;

  • VG Meiningen, 19.05.2022 - 1 E 379/22

    Syrien: Dublin Italien; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5

  • VG Arnsberg, 14.02.2022 - 12 K 170/19

    Iran: Dublin Italien: Kein Revoca bei Take-Charge, keine systemischen Mängel für

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 31 L 47.23

    Gambia: Dublin Italien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt; Eurodac-Treffer;

  • VG Greifswald, 17.11.2022 - 3 A 1301/22

    Asyl-Dublinverfahren; systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem

  • VG Meiningen, 17.11.2021 - 1 E 720/21

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien

  • VG München, 10.09.2021 - M 19 S 21.50527

    Kongo (Demokratische Republik): Dublin Italien: keine systemischen Mängel, VG

  • VG Würzburg, 20.04.2023 - W 1 K 23.50151

    Tadschikistan: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für arbeitsfähigen Mann,

  • VG Gießen, 15.03.2022 - 3 L 91/22

    Syrien: Dublin Italien: Kein Wohnraumverlust für Mutter mit Kind, keine

  • VG Hamburg, 28.12.2021 - 9 AE 5190/21

    Afghanistan: Dublin: Abschiebungsanordnung rechtmäßig; Antrag ohne Erfolg;

  • VG Würzburg, 07.09.2023 - W 6 S 23.50348

    Côte d'Ivoire: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Regensburg, 13.02.2023 - RO 16 S 23.50073

    Afghanistan: Dublin Italien: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet;

  • VG Bayreuth, 27.10.2022 - B 8 S 22.50212

    Überstellung einer Familie mit Kleinkindern nach Italien

  • VG Gera, 05.10.2021 - 4 K 116/21

    Nigeria: Dublinfall Italien; Asylantrag einer Frau (mit in Deutschland

  • VG Würzburg, 23.03.2022 - W 1 K 21.50381

    Afghanistan: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, arbeitsfähiger, gesunder

  • VG Bayreuth, 23.11.2021 - B 4 K 20.50169

    Nigeria: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für Mutter mit Kleinkind,

  • VG München, 19.11.2021 - M 5 S 21.50650

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Augsburg, 10.10.2023 - Au 9 S 23.50364

    Irak, Dublin-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Kroatien, vulnerable Personen,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht